Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Kaufverträge, Werkverträge und sonstigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an.
Für den Fall einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Bedingungen für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern nicht andere Bedingungen ausdrücklich mit einbezogen wurden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen der magneta GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich
2. Vertragsabschluß
Verträge kommen nur durch unsere schriftliche oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigung zustande. Bis dahin sind unsere Angebote freibleibend. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist nur unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums-, Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte sowie Rechte aus Know How vor. Sie sind Dritten gegenüber geheimzuhalten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums-, Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte sowie Rechte aus Know How vor. Sie sind Dritten gegenüber geheimzuhalten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackungs-, Fracht- und Versicherungskosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die Zahlung hat in DM bzw. nach Einführung des Euro in Euro zu erfolgen. Ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden und werden diesem zusätzlich in Rechnung gestellt.
Bei Änderung unserer Preislisten nach der Auftragsbestätigung gelten die am Liefertag gültigen Listenpreise, sofern zwischen dem Vertragsabschluß und dem Liefertag ein Zeitraum von mindestens 4 Monaten liegt.
Die Zahlung hat in DM bzw. nach Einführung des Euro in Euro zu erfolgen. Ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden und werden diesem zusätzlich in Rechnung gestellt.
Bei Änderung unserer Preislisten nach der Auftragsbestätigung gelten die am Liefertag gültigen Listenpreise, sofern zwischen dem Vertragsabschluß und dem Liefertag ein Zeitraum von mindestens 4 Monaten liegt.
4. Lieferfrist, Lieferzeit, Lieferverzug
Die Lieferfrist ist bei ab Werk Lieferungen eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft und kann von uns getrennt berechnet werden. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen und Ereignissen, deren Eintritt für uns unabwendbar oder bei Vertragsabschluß nicht absehbar war. Hierzu zählen z.B. Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Eintritt höherer Gewalt, Energieversorgungsschwierigkeiten. Die Lieferfrist kann hierdurch um maximal 2 Monate verlängert werden. Wird aus den vorgenannten Gründen die Lieferung bzw. Leistung ohne unser Verschulden unmöglich, werden wir von der Liefer- bzw. Leistungspflicht befreit.
Wir kommen - auch im Falle einer kalendermäßig bestimmten Lieferzeit - nur dann in Verzug, wenn uns eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde. Wenn wir den Verzug zu vertreten haben, kann der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht benutzt werden konnte, verlangen. Wir haften jedoch für Verzugsschäden und Nichterfüllungsschäden nur bis zur Höhe des doppelten Auftragswertes. Auf Verlangen hat der Kunde den Schaden nachzuweisen.
Bei Abrufaufträgen (Kontrakten) können wir nach Ablauf von 6 Monaten ab Auftragsbestätigung eine 14tägige Nachfrist zur Abnahme setzen und dann die nicht abgenommene Ware in Rechnung stellen sowie bis zur Abnahme angemessene Lagergebühren berechnen.
Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft und kann von uns getrennt berechnet werden. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen und Ereignissen, deren Eintritt für uns unabwendbar oder bei Vertragsabschluß nicht absehbar war. Hierzu zählen z.B. Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Eintritt höherer Gewalt, Energieversorgungsschwierigkeiten. Die Lieferfrist kann hierdurch um maximal 2 Monate verlängert werden. Wird aus den vorgenannten Gründen die Lieferung bzw. Leistung ohne unser Verschulden unmöglich, werden wir von der Liefer- bzw. Leistungspflicht befreit.
Wir kommen - auch im Falle einer kalendermäßig bestimmten Lieferzeit - nur dann in Verzug, wenn uns eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde. Wenn wir den Verzug zu vertreten haben, kann der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht benutzt werden konnte, verlangen. Wir haften jedoch für Verzugsschäden und Nichterfüllungsschäden nur bis zur Höhe des doppelten Auftragswertes. Auf Verlangen hat der Kunde den Schaden nachzuweisen.
Bei Abrufaufträgen (Kontrakten) können wir nach Ablauf von 6 Monaten ab Auftragsbestätigung eine 14tägige Nachfrist zur Abnahme setzen und dann die nicht abgenommene Ware in Rechnung stellen sowie bis zur Abnahme angemessene Lagergebühren berechnen.
5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen - auch zukünftig noch entstehende - gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Soweit der Kunde den Liefergegenstand im eigenen Betrieb verwendet, ist ihm die Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübertragung ganz oder teilweise ohne unsere Genehmigung nicht gestattet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht.
Verbindet oder vermischt der Kunde unsere Sache mit einer Sache, die in seinem Eigentum steht, in der Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so übereignet der Kunde uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Unser Miteigentumsanteil bleibt im Besitz des Kunden, der die Sache für uns verwahrt.
Aufgrund des Eigentumanteils kann Verwertung oder Teilungsversteigerung der Hauptsache veranlaßt werden, bis alle Forderungen beglichen sind.
Verbindet oder vermischt der Kunde unsere Sache mit einer Sache, die in seinem Eigentum steht, in der Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so übereignet der Kunde uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Unser Miteigentumsanteil bleibt im Besitz des Kunden, der die Sache für uns verwahrt.
Aufgrund des Eigentumanteils kann Verwertung oder Teilungsversteigerung der Hauptsache veranlaßt werden, bis alle Forderungen beglichen sind.
6. Mängelrüge, Gewährleistung
Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unterBeachtung von § 377 und 378 HGB unverzüglich zu prüfen. Mängelrügen müssen schriftlich erhoben werden und die Beanstandung in nachprüfbarer Weise bezeichnen.
Mit Mängeln behaftete Teile werden nach unserer Wahl entweder unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert. Unsere Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet vom Tag der Auslieferung. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen, sobald der Kunde an einem Artikel während der Gewährleistungsfrist ohne unser Wissen und ohne unsere Zustimmung Reparaturen vorgenommen hat oder den Mangel selbst zu beheben versucht hat.
Mit Mängeln behaftete Teile werden nach unserer Wahl entweder unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert. Unsere Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet vom Tag der Auslieferung. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen, sobald der Kunde an einem Artikel während der Gewährleistungsfrist ohne unser Wissen und ohne unsere Zustimmung Reparaturen vorgenommen hat oder den Mangel selbst zu beheben versucht hat.
7. Weitergehende Haftung
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung begrenzt. Dies sind zur Zeit je Versicherungsfall 3 Mio DM für Personenschäden und 1 Mio DM für Sachschäden.
8. Schlußbestimmungen
Für sämtliche uns erteilten Aufträge gilt deutsches Recht. Der Kunde trägt die Gefahr der verkauften Ware von dem Zeitpunkt an, an dem sie dem Spediteur übergeben wurde, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Werkes. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen mit dem Kunden ist Aerzen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hameln. Wir sind jedoch berechtigt, gerichtliche Verfahren gegen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand anhängig zu machen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hameln. Wir sind jedoch berechtigt, gerichtliche Verfahren gegen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand anhängig zu machen.
Gültig ab 01.01.1999







